Stellungnahme des Schweizerischen Rats der Religionen zu religiösen Symbolen in Öffentlichkeit und Schule

Der Schweizerische Rat der Religionen (SCR) setzt sich für eine Gesellschaft ein, in der Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen friedlich zusammenleben können. Der SCR ist überzeugt, dass der respektvolle Umgang miteinander eine wichtige Grundlage für den gesellschaftlichen Zusammenhalt bildet.

Basierend für die Stellungnahme des SCR ist Artikel 15 der Bundesverfassung zur Glaubens- und Gewissensfreiheit. 

Religiöse Symbole[1] im öffentlichen Raum

Der SCR bekräftigt seine Haltung, dass Menschen das Recht haben, ihre religiöse Überzeugung auch im öffentlichen Raum sichtbar zu leben. Das Tragen religiöser Symbole ist Ausdruck der positiven Religionsfreiheit und Teil der Möglichkeit, eine Religion individuell und gemeinschaftlich auszuüben.

Eine offene Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass unterschiedliche religiöse Ausdrucksformen sichtbar sein können und Menschen mit verschiedenen Überzeugungen einander respektvoll begegnen. Der SCR setzt sich deshalb dafür ein, dass Personen nicht diskriminiert werden, ungeachtet davon, ob sie sich dazu entscheiden, religiöse Symbole zu tragen oder nicht.

Gleichzeitig betont der SCR, dass Religionsfreiheit immer auch die Freiheit einschliesst, keine religiösen Symbole zu tragen oder eine religiöse Praxis abzulehnen. Religiöse Überzeugungen und Ausdrucksformen müssen auf einer freien Entscheidung beruhen. Der SCR setzt sich dafür ein, dass die Religionsgemeinschaften und Kirchen, die er vertritt, die Freiheit und Selbstbestimmung ihrer Mitglieder achten und insbesondere sicherzustellen, dass Menschen ihre religiöse Haltung frei entwickeln und ausleben können und sich auch von religiösen Praktiken distanzieren oder lossagen können.

Religiöse Symbole von Schülerinnen und Schülern

Der SCR spricht sich dafür aus, dass Schülerinnen und Schüler religiöse Symbole in der Schule tragen können sollen. 

Die Religionsfreiheit der Kinder und Jugendlichen als verfassungsmässiges Grundrecht ist zu achten. Das Verbot des Tragens religiöser Symbole in der Schule wäre ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff.

Die Schule ist ein zentraler Ort, an dem Kinder und Jugendliche lernen, mit unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen umzugehen. Eine Schule, die religiöse Vielfalt sichtbar macht und den respektvollen Austausch ermöglicht, leistet einen wichtigen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben in einer pluralen Gesellschaft. Sie steht für Menschenwürde, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Respekt vor Vielfalt und sozialen Zusammenhalt.

Die religiöse Neutralität der Schule bedeutet nicht, dass Religion unsichtbar gemacht werden muss. Sie bedeutet vielmehr, dass der Staat keine Religion bevorzugt oder benachteiligt und allen Menschen unabhängig von ihrer Überzeugung gleich begegnet. Die Schule soll einen Schutzraum zum Lernen bieten. Sie muss vor Ort dann einschreiten, wenn religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu Ausgrenzung, Anfeindung oder Einschränkung der Freiheit anderer führen.

Gleichzeitig betont der SCR die Verantwortung der Eltern. Kinder dürfen nicht unter Druck gesetzt oder aufgrund religiöser Symbole ausgegrenzt werden. Die Freiheit und das Wohl des Kindes müssen stets im Zentrum stehen.

Religiöse Symbole von Lehrpersonen

Der SCR spricht sich gegen ein nationales Verbot religiöser Symbole für Lehrpersonen aus.

Lehrpersonen nehmen im schulischen Kontext eine besondere Rolle ein. Sie tragen Verantwortung dafür, dass die Schule als Ort der Offenheit, des Respekts und der religiösen Neutralität funktioniert. Diese Verantwortung entsteht jedoch nicht allein durch das äussere Erscheinungsbild einer Person, sondern insbesondere durch ihr professionelles Verhalten, ihre pädagogische Haltung und ihre Fähigkeit, unterschiedliche Perspektiven aufzuzeigen und reflektiert damit umzugehen.

Religiöse Symbole allein stellen nach Auffassung des SCR keine ausreichende Grundlage für die Annahme dar, dass eine Lehrperson Schülerinnen und Schüler beeinflusst oder indoktriniert. Entscheidend sind die fachliche Kompetenz, die professionelle Distanz und die Einhaltung des Bildungsauftrags der Schule.

Der SCR anerkennt gleichzeitig, dass die konkreten Situationen unterschiedlich sein können. Fragen im Zusammenhang mit religiösen Symbolen von Lehrpersonen sollen deshalb im jeweiligen gesellschaftlichen und schulischen Kontext beurteilt werden. Die kantonale Zuständigkeit im Bildungsbereich ist dabei zu respektieren. Sollten Kantone sich entscheiden, religiöse Symbole für Lehrpersonen zu verbieten, sollte dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen, sofern sie rechtlich abgestützt, sachlich begründet, verhältnismässig, diskriminierungsfrei und auf den Schutz legitimer öffentlicher Interessen ausgerichtet sind.

Der SCR fordert von den Ausbildungseinrichtungen für Lehrpersonen, dass Fragen von Religion, Weltanschauung und gesellschaftlicher Vielfalt in den Lehrgängen stärker berücksichtigt werden. Pädagogische Hochschulen leisten einen wichtigen Beitrag, damit Lehrpersonen kompetent und professionell mit ihrer eigenen weltanschaulichen und religiösen Verortung umgehen können und die Grundwerte der Schule wie Gleichstellung, Chancengleichheit, religiöse Neutralität fordern und fördern. 

Verantwortung für eine vielfältige Gesellschaft

Der SCR ist überzeugt, dass die Antwort auf gesellschaftliche Vielfalt nicht in einer Verdrängung von Religion aus dem öffentlichen Raum liegen kann. Ebenso wenig darf religiöse Zugehörigkeit dazu führen, dass Menschen unter Druck gesetzt oder andere Überzeugungen abgewertet werden.

Die Religionsgemeinschaften und Kirchen verpflichten sich, ihren Beitrag zu einer offenen, friedlichen und pluralen Gesellschaft zu leisten. Dazu gehören die Förderung von gegenseitigem Respekt, Chancengleichheit, die Ablehnung von Extremismus und Zwang sowie die Bereitschaft, die eigene Tradition kritisch und verantwortungsvoll zu reflektieren.

Der Schweizerische Rat der Religionen setzt sich dafür ein, dass Religion in der Öffentlichkeit sichtbar sein darf und gleichzeitig der Schutz der Freiheit aller Menschen gewährleistet bleibt.


[1] Religiöse Symbole beinhalten auch religiös konnotierte Kleidung