Der Schweizerische Rat der Religionen (SCR) ist am Montag, 21. August 2006, zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Neben der offenen Frage der Frauenvertretung in diesem Gremium wurde vor allem der Umgang mit religiösen Symbolen in der Öffentlichkeit besprochen.

Kreuz, Kippa, Kopftuch, Kirchenglocken und Minarette sind Gegenstand von Debatten und Gerichtsurteilen. Erstmals haben die obersten Vertreter der Christen, Juden und Muslime zum Umgang mit religiösen Symbolen in der Öffentlichkeit miteinander das Gespräch geführt. In diesem ersten Austausch ging es vor allem um eine Auslegeordnung. Religiöse Symbole gehören zu den Ausdrucksformen des Glaubens. Sie sollen deshalb mit Achtung und Respekt behandelt werden: sie dürfen weder lächerlich gemacht noch als Kampfsymbole gegen die Menschenwürde oder gegen andere religiöse Überzeugungen missbraucht werden. Die Religionsfreiheit ist ein hohes und schützenswertes Gut: sie erlaubt den Kirchen und Religionsgemeinschaften in unserem Land, ihren Glauben sowohl individuell wie in Gemeinschaft zu pflegen. Dazu gehört ebenfalls, dass sie ihren Überzeugungen durch religiöse Symbole öffentlich Ausdruck verleihen. Es sollte der Grundsatz gelten: Der mögliche Missbrauch einer Sache soll ihren guten Gebrauch nicht hindern. Allerdings braucht es von allen Seiten auch die Bereitschaft zum Dialog sowie Zeit für die gegenseitige Vertrauensbildung.

Die Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Gründung des Schweizerischen Rates der Religionen waren weitgehend positiv. Einige Organisationen bemängelten jedoch, dass sich der Rat ausschliesslich aus Männern zusammensetzt. Deshalb hat der Schweizerische Rat der Religionen die Frage der Frauenvertretung nochmals eingehend besprochen. Die Mitglieder des Rates stellten in der Diskussion fest:

  • Im SCR können grundsätzlich sowohl Männer wie Frauen mitwirken. Er setzt sich gemäss geltendem Konzept «aus leitenden und mandatierten Persönlichkeiten der beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften» zusammen;
  • die fehlende Frauenvertretung im SCR ist darauf zurückzuführen, dass in den beteiligten Institutionen momentan kein Präsidium durch eine Frau besetzt ist;
  • das Mandat und die Zusammensetzung des SCR wurden von den Leitungsgremien der beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften beschlossen. Deshalb können die Mitglieder des SCR nicht von sich aus über eine Erweiterung beschliessen.

Der Schweizerische Rat der Religionen hat deshalb entschieden, die jeweiligen Leitungsgremien der Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Frage der geschlechtergerechten Zusammensetzung des SCR zur Stellungnahme einzuladen.